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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Unternehmen BARAN-IMMOBILIEN©, Karl-Krämer-Str. 12, 67061 Ludwigshafen a. Rh. Süd/ Rheinallee

§ 1 Präambel

(1) Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler" genannt) ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB" genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraus­ setzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen.

(2) Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird.

(2) Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint.

§ 3 Zustandekommen des Maklervertrages

(1) Soweit gesetzlich keine Textform oder sonstige strengere Form vorgeschrieben ist, bedarf der Maklervertrag zu seinem Zustandekommen keiner besonderen Form. Er kann insbesondere schriftlich, in Textform, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Ein Maklervertrag kann insbesondere dadurch zustande kommen, dass der Makler ein Objektangebot veröffentlicht, hierbei als Makler erkennbar ist, seinen Provisionsanspruch für den Erfolgsfall beziffert und ein Interessent Maklerleistungen abruft, insbesondere die Übersendung eines Exposés oder weiterer Objektunterlagen verlangt.

(2) Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssu­chenden und einem Makler ist nicht möglich.

(3) Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande. Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.

(4) Es gilt der individualvertraglich vereinbarte oder im Inserat und/oder Expose genannte Provisionssatz. Im Allgemeinen beträgt dieser

•bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten: 3 Monatsmieten inkl. 19 % Mehrwertsteuer, bei Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf die Gesamtlaufzeit berechnet.

• bei gewerblichen Mietobjekten:

• bei Kaufobjekten beträgt die Käuferprovision 3,57 % inkl. 19 % Mehrwertsteuer. Bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen gilt ab dem 23.12.2020 eine Provisionsteilung d.h. 3,57 % inkl. 19 % Mehrwertsteuer als Käuferprovision und  3,57 %  inkl. 19 %  Mehrwertsteuer als Verkäuferprovision .

• bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten:

• bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten :

• bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten:

Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).

§ 4 Rechte und Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Makler unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, in Kenntnis zu setzen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder Änderung der Kaufabsicht.

(2) Weist der Makler ein Objekt nach, das dem Kunden bereits bekannt ist, ist der Kunde verpflichtet, den Nachweis des Maklers schriftlich zurückzuweisen. Unterlässt er dies und schließt mit dem Verkäufer über ein derartiges Objekt einen Kaufvertrag, bleibt die Provisionspflicht bestehen.

(3) Dem Kunden obliegt die Pflicht, den Makler vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu informieren und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.

§ 5 Weitergabeverbot

(1) Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben.

(2) Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 6 Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden. Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.

§ 7 Eigentümerangaben

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

§ 8 Informationspflicht

(1) Der Kunde wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.

(2) Der Kunde erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

§ 9 Ersatz- und Folgegeschäfte

Kommt   durch   die    Vermittlungs- und/oder   Nachweistätigkeit des Maklers statt   des   ursprünglich   erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.

§ 10 Aufwendungsersatz

(1) Kommt ein Hauptvertrag nicht zustande, ist der Kunde verpflichtet, dem Makler ausschließlich die konkret durch die Bearbeitung dieses einzelnen Auftrags entstandenen, erforderlichen und einzeln nachgewiesenen Aufwendungen zu erstatten.

(2) Erstattungsfähig sind insbesondere:
a) Kosten für kostenpflichtige Online- und Printinserate, soweit diese konkret für das vertragsgegenständliche Objekt geschaltet wurden,
b) Gebühren und Auslagen für behördliche oder sonstige objektbezogene Unterlagen, insbesondere Grundbuchauszüge, Flurkarten, Lagepläne, Auskünfte, Bescheinigungen und kostenpflichtige Energieausweise,
c) nachgewiesene Porto-, Versand- und Zustellkosten,
d) nachgewiesene Fahrtkosten für konkret objektbezogene Termine, Besichtigungen oder Unterlagenbeschaffungen in Höhe von EUR [0,30] pro gefahrenem Kilometer / hilfsweise in tatsächlich nachgewiesener Höhe,
e) Kosten externer Dienstleistungen, insbesondere für externe Foto-, Video-, Grundriss-, Druck- oder Layoutleistungen, soweit diese für das konkrete Objekt beauftragt wurden.

(3) Nicht erstattungsfähig sind allgemeine Geschäfts- und Gemeinkosten des Maklers, insbesondere Bürokosten, Personalkosten, allgemeine Telefon- und Internetkosten, allgemeiner Internetauftritt, eigene Arbeitszeit sowie sonstige nicht unmittelbar und konkret dem einzelnen Auftrag zuordenbare Aufwendungen.

(4) Der Makler ist verpflichtet, die geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen nachvollziehbar abzurechnen und auf Verlangen durch geeignete Belege nachzuweisen.

(5) Eine Provision wird im Falle des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags nicht geschuldet.

§ 11 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Maklerbeträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 12 Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

§ 14 Streitbeilegungsverfahren

Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem Makler und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen.

KONTAKTAUFNAHME: GERNE TELEFONISCH ODER PER E-MAIL 

Kontaktdaten:

 

Samed Baran,

IMMOBILIENMAKLER

0178/1843619

info@baran-immobilien.de

Adresse:

Karl-Krämer-Str.12/ Rheinallee

67061 Ludwigshafen a. Rh./ Süd

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Öffnungszeiten

 

Mo-Sa 07:00 Uhr - 20:00 Uhr

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